Vorstrafen können einer Einstellung in das Beamtenverhältnis
entgegenstehen aber inzwischen auch jedem Lehr- und
Arbeitsverhältnis. Vorstrafen und auch alle Strafurteile weren im
Zentralregister erfasst und ab einer bestimmten Höhe in
Führungszeugnisse aufgenommen. Nach einer gewissen Zeit – die
Dauer hängt von der Höhe der Strafe ab – werden Eintragungen aus
dem Bundeszentralregister wieder gelöscht, wenn es nur diese eine
Verurteilung gibt.
So wird zum Beispiel eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen im Register für fünf Jahre vermerkt und nicht in eine
Führungszeugnis aufgenommen. Eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten – und ausgesetzt zur Bewährung –
bleibt zehn Jahre im Register und wird drei Jahre lang im
Führungszeugnis vermerkt, eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren bleibt 18 Jahre im Register und wird
acht Jahre im Führungszeugnis vermerkt.
Quelle: Bundesamt für Justiz, Bonn
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