Donnerstag, 4. September 2014

Was bedeutet ein Kirchenaustritt ?

Die rechtliche Möglichkeit eines Kirchenaustritts – die Trennung eines Kirchenmitglieds von seiner Kirche oder Glaubensgemeinschaft – ergibt sich aus dem religiös neutralen Charakter des Staates und der im Grundgesetz verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dabei ist nur der der äußerliche rechtliche Bereich ist betroffen, die innere Bindung durch die Taufe, die unauslöschlich ist, kann nicht gelöscht werden.
Öffentlich-rechtlich wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine Erklärung vor dem Standesamt oder dem Amtsgericht.
Seitens der Kirche erlöschen mit dem Kirchenaustritt alle kirchlichen Rechte wie der Zugang zu den Sakramenten der Beichte und der Eucharistie und die äußeren Pflichten der Kirchenmitgliedschaft. Der aus der Kirche Ausgetretene wird nicht mehr zur Kirchensteuer herangezogen.
Den Entschluss eines aus der Kirche Ausgetretenen muss die Kirche auch nach dessen Tod respektieren und darf ihn nicht durch ein kirchliches Begräbnis wieder einvernehmen.

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