Die rechtliche
Möglichkeit eines Kirchenaustritts – die Trennung eines
Kirchenmitglieds von seiner Kirche oder Glaubensgemeinschaft –
ergibt sich aus dem religiös neutralen Charakter des Staates und der
im Grundgesetz verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dabei
ist nur der der äußerliche rechtliche Bereich ist betroffen, die
innere Bindung durch die Taufe, die unauslöschlich ist, kann nicht
gelöscht werden.
Öffentlich-rechtlich
wirksam wird der Kirchenaustritt durch eine Erklärung vor dem
Standesamt oder dem Amtsgericht.
Seitens der Kirche
erlöschen mit dem Kirchenaustritt alle kirchlichen Rechte wie der
Zugang zu den Sakramenten der Beichte und der Eucharistie und die
äußeren Pflichten der Kirchenmitgliedschaft. Der aus der Kirche
Ausgetretene wird nicht mehr zur Kirchensteuer herangezogen.
Den Entschluss eines
aus der Kirche Ausgetretenen muss die Kirche auch nach dessen Tod
respektieren und darf ihn nicht durch ein kirchliches Begräbnis
wieder einvernehmen.
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